Wie hoch sind Inkassokosten?

Inkassokosten richten sich nach der Höhe der offenen Forderung, dem sogenannten Gegenstandswert. Daneben spielen auch noch mehrere gesetzliche Bestimmungen, das RVG, das 2. KostRMoG und das RDGEG in die exakte Berechnung solcher Kosten mit hinein. Zugegeben: So richtig einfach ist die Bestimmung von Inkassokosten damit nicht. Das führt bei Gläubigern regelmäßig zu der Frage, ob und welche Kosten denn nun für die professionelle Verfolgung offener Posten im Raum stehen. Und Schuldner fragen sich, ob Inkassokosten eigentlich gerechtfertigt sind. Diese und andere Fragen rund um das Dauerthema Inkassokosten nehmen wir in diesem Blogbeitrag einmal unter die Lupe.

Inkassokosten: Geldscheine in Brieftasche

Eines vorweg: Ja, Inkassokosten müssen bezahlt werden. Und dafür gibt es zwei ganz einfache Gründe:

  1. sind die Kosten im Inkasso ja überhaupt erst dadurch entstanden, dass Schuldner ihrer Zahlungsverpflichtung nicht fristgemäß nachgekommen sind, und
  2. handelt es sich bei diesen Gebühren um keine Strafgebühr oder so etwas, sondern das sind schlicht die Kosten, die einem Dienstleister im Forderungsmanagement entstehen, der sich um die Realisierungsarbeit kümmert.

Inkassokosten sind damit diejenigen Gebühren, die logischerweise entstehen, wenn die Wertschöpfungskette, die unter normalen Umständen mit der Leistung des Gläubigers und der Bezahlung dieser Leistung durch den Kunden (Schuldner) beendet wäre, über den Verzug verlängert wird. Verzug ist dann auch direkt das erste wichtige Stichwort. Inkassokosten, wie übrigens auch alle weiteren Gebühren, die in der Realisierungsarbeit an offenen Forderungen anfallen können (bspw. Kosten für den Mahnbescheid), stellen einen sogenannten Verzugsschaden dar. Das bedeutet nichts anderes, als dass sie überhaupt erst entstehen, weil der Kunde in Verzug gerät. Und genau deshalb müssen diese Verzugsschäden natürlich auch vom säumigen Zahler getragen werden. Logisch, oder?

Der gesetzliche Rahmen

Das mit der Gesetzesgrundlage, auf der Inkassokosten stehen, ist wie angekündigt gar nicht mal so einfach. Deshalb fangen wir am Anfang an, beim 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG). Dabei handelt es sich nicht nur um ein wunderbares Wortungetüm im Juristendeutsch, sondern auch um die Grundlage, auf der Inkassogebühren stehen. Denn in dem Gesetz steht, dass Inkassodienstleister berechtigt sind, dieselben Gebühren für die Verfolgung einer offenen Forderung geltend zu machen, die ein Anwalt dafür nehmen müsste. Hinweis: Anwälte sind verpflichtet, den Kostenrahmen immer voll auszuschöpfen, Inkassodienstleister sind hier nach unten flexibel.

Soweit so gut: Anwalt und Inkasso verursachen also theoretisch dieselben Kosten, wenn es ums Forderungsmanagement geht. Die nächste Frage: Wie hoch sind diese Kosten denn nun ganz genau?

Kostenrechnung

Für die Antwort auf diese Frage gibt es keine Pauschallösung, sondern eher so etwas wie einen Bausatz aus gesetzlichen Bestimmungen und Anhängen, aus dem sich die konkreten Kosten dann zusammensetzen lassen. Grundsätzlich hängen die Inkassokosten demnach von zwei Faktoren ab:

  1. der Höhe der Forderung (Gegenstandswert)
  2. dem geltenden Gebührensatz (Geschäftsgebühr)

Gegenstandswert

Um die Inkassokosten nach dem Gegenstandswert zu bestimmen, hilft ein Blick ins Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In §13 sind hier die Gebühren nach dem Gegenstandswert gestaffelt, sodass sich bspw. für Forderungen bis 500 Euro eine Gebühr von genau 45 Euro ergibt. Nun geht es aber noch weiter, denn diese 45 Euro entsprechen lediglich einem 1,0-fachen Gebührensatz. Der Gesetzgeber sieht jedoch für die Verfolgung einer offenen Forderung eine 1,3-fache Geschäftsgebühr vor. Das wiederum ergibt sich aus dem dritten Gesetzestext, der hier zu Rate gezogen werden muss, der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum RVG. Die Gebühren für „außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren“ sind darin im Teil 2 geregelt und der wichtige Abschnitt für Inkassokosten ist Nr. 2300. Hier wird die Geschäftsgebühr auf 1,3 begrenzt, soweit keine außerordentlich umfangreichen Tätigkeiten in der Verfolgung notwendig sind.

Puh, ganz schön viel Juristerei. Aber damit wird klar, wie sich die Inkassogebühren nun eigentlich ergeben, nämlich auch dem Zusammenspiel aller drei Gesetze.

Veröffentlicht unter Gläubigerservice
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