Inkassogebühren: 5 Fragen

Inkassogebühren sind regelmäßig der zentrale Streitpunkt, wenn es um die professionelle Verfolgung offener Posten im Forderungsmanagement geht. Denn selbstverständlich erhöht sich die Forderungssumme, wenn die gesetzlichen Zusatzgebühren im Inkasso hinzukommen. Die späte Einsicht mancher säumiger Kunden in ihre Zahlungsverpflichtung bezieht sich zudem oft genug auf die Ursprungsrechnung, dass nun noch Inkassogebühren zu zahlen sind, stößt selten auf Verständnis. Grund genug, die wichtigsten fünf Fragen zum Dauerthema Inkassogebühren in Augenschein zu nehmen.

Gesetzlich reguliert: Inkassogebühren

Wir hoch sind die Gebühren, wer hat sie zu bezahlen, wofür fallen sie an, wie sieht die gesetzliche Grundlage aus, und gibt es für Schuldner eine Möglichkeit, den Gebühren zu entgehen? Diese Fragen sind Dauerbrenner im professionellen Forderungsmanagement und verdienen eine ausführliche Antwort.

1. Wie hoch sind die Gebühren tatsächlich?

Die Höhe der Inkassogebühren in absoluten Zahlen zu benennen, ist ausgesprochen schwierig, denn wie hoch sie tatsächlich ausfallen, richtet sich nach der Höhe der ursprünglichen Forderung, dem sog. Streitwert. Und dafür wiederum sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Wertgebühren nach Streitwert vor. Ein kleiner Auszug aus der Tabelle verdeutlicht die gebührenmäßige Staffelung:

Streitwert bis … 1,0 Gebühr 0,3 Gebühr 0,4 Gebühr 0,5 Gebühr 0,7 Gebühr 0,8 Gebühr
500 EUR 45,00 EUR 13,50 EUR 18,00 EUR 22,50 EUR 31,50 EUR 36,00 EUR
1.000 EUR 80,00 EUR 24,00 EUR 32,00 EUR 40,00 EUR 56,00 EUR 64,00 EUR
1.500 EUR 115,00 EUR 34,50 EUR 46,00 EUR 57,50 EUR 80,50 EUR 92,00 EUR
2.000 EUR 150,00 EUR 45,00 EUR 60,00 EUR 75,00 EUR 105,00 EUR 120,00 EUR

Neben dem Gebührenwert spielt zudem auch noch der Gebührensatz eine wichtige Rolle bei der Berechnung von Inkassogebühren. Denn welcher Satz wofür (maximal) verlangt werden darf, ist in Anlage 1 zum RVG definiert. Relevant ist hier Nr. 2300, die die Geschäftsgebühr für die Interessenvertretung im normalen Umfang regelt. Vorgesehen ist hier ein Gebührensatz von max. 1,3. Damit ergibt sich beispielsweise für einen Streitwert bis 500 EUR eine Inkassogebühr von 58,50 EUR, nämlich aus 45,00 EUR x 1,3.

Neben dieser dynamischen (streitwertabhängigen) Inkassogebühr sieht der Gesetzgeber auch noch bestimmte Pauschalen, bspw. eine Post- und Telekommunikationspauschale vor. Diese ist natürlich nicht abhängig vom Streitwert und beläuft sich nach Nr. 7002 der ersten Anlage zum RVG immer auf 20% der Gebühren, jedoch maximal 20,00 EUR. Für unser Beispiel hieße das eine Post- und Telekommunikationspauschale von rund 9,00 EUR, nämlich 0,2 x 45,00 EUR.

Puh, ganz schön viel Juristerei und Mathe … das zeigt jedoch sehr anschaulich, dass die Inkassogebühren auf einer absolut soliden Basis stehen und eben keine Phantasiegebühren sind.

2. Wer muss zahlen?

Die Kurzantwort lautet: der Schuldner. Wer sich damit nicht zufrieden geben möchte, erfährt nun, wie das Schuldverhältnis ganz genau zusammenhängt.

Denn streng genommen beauftragt ja das Gläubiger das Inkassounternehmen mit der Realisierung des offenen Postens. Damit ist der Gläubiger Mandant des Spezialisten im Forderungsmanagement und müsste theoretisch auch die Gebühren für die Verfolgung tragen. An dieser Stelle tritt allerdings eine Besonderheit in Kraft, nämlich der sog. Verzugsschaden. Demnach sind alle Gebühren und Kosten, die für die Verfolgung eines gerechtfertigten Anspruches entstehen, von Schuldnerseite zu tragen. Das ist gerechtfertigt, weil die entsprechenden Zusatzkosten ja überhaupt nur deshalb entstehen, weil Kunden nicht innerhalb der normalen Frist gezahlt haben.

In der Inkassoabrechnung werden die Gebühren dann direkt an den Schuldner weiterberechnet. Das hat zwei Vorteile:

  1. müssen Gläubiger nicht in Vorleistung gehen und werfen dem schlechten Geld kein gutes hinterher.
  2. beugt die Verrechnungspraxis der sinnlosen Entstehung eines weiteren Schuldverhältnisses (wenn Schuldner die Auslagen des Gläubigers wieder nicht zahlen würden) vor und schneidet den potenziellen Rattenschwanz in der Verfolgung ab, bevor er entstehen kann.

3. Wofür fallen die Inkassogebühren an?

Dass überhaupt Inkassogebühren anfallen, hat einen einfachen Grund: Die Verfolgung offener Posten bedeutet einen Aufwand. Und zwar sowohl zeitlichen als auch technologischen und natürlich personellen. Die Wertschöpfungskette, die ja den Preis der ursprünglichen Ware oder Dienstleistung definiert, wird durch das Inkasso also (unfreiwillig) verlängert. Und je länger die Wertschöpfung, desto höher der Preis.

4. Auf welcher gesetzlichen Grundlage stehen die Gebühren?

Wie schon unter erstens ausgeführt, stehen die Inkassogebühren auf einer ganzen Reihe an Gesetzen. Neben dem RVG spielen auch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGDG) und das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) eine zentrale Rolle. So bildet das RDGEG die Grundlage, die Inkasso als Rechtsdienstleistung definiert. Das 2. KostRMoG sieht vor, dass Inkassodienstleister dieselben Gebühren verlangen dürfen, die ein Rechtsanwalt für das Mahnwesen verlangen muss. Und das RVG schließlich definiert die genauen Kosten, die welche Leistung wann auslösen darf.

5. Kommen Schuldner um die Gebühren herum?

Bei gerechtfertigten Forderungssachen, die ordnungsgemäß in ein seriöses Inkassomahnverfahren übergeben wurden, sind alle Kosten, die das Inkassobüro auf Grundlage der entsprechenden Gesetze geltend macht, zu bezahlen. Insofern kommen Schuldner tatsächlich nicht um die Inkassogebühren herum. Jedoch sind die gesetzlichen Inkassogebühren auf der Mahnung ausweispflichtig. D.h. echte Inkassomahnungen müssen per Gesetz immer die Darlegung über das Zustandekommen der Gebühren enthalten. Damit sind Inkassogebühren auch ein belastbares Erkennungszeichen, mit dem Schuldner sich gegen sog. Fake Inkasso schützen können.

Ist die Forderungssache aber wasserdicht, sind auch die Inkassogebühren zu bezahlen.

Veröffentlicht unter Juristisches
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (No Ratings Yet)
Loading...

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*