Gerichtskostentabelle und Streitwert: Was kostet wieviel?

In der Gerichtskostentabelle ist verbindlich geregelt, welche gerichtliche Leistung wie viel kostet. Grundlage für die Berechnung dieser Kosten ist immer der Streitwert einer Sache. Bezogen auf Inkasso und Forderungsmanagement geht es hier ganz konkret um die Höhe einer offenen Forderung. Welche Kosten in der Verfolgung offener Posten wann entstehen können, und welche Rolle die Gerichtskostentabelle dabei spielt, erklären wir in diesem Blogbeitrag.

Gerichtshammer mit Geldbündel: die Gerichtskostentabelle gibt Aufschluss über die Gerichtskosten nach dem Streitwert

Wann entstehen Kosten überhaupt?

Zum Tragen kommt der Streitwert nach Gerichtskostentabelle beispielsweise, wenn eine Forderungsangelegenheit aus dem vorgerichtlichen Inkasso in ein gerichtliches Mahnverfahren übergeht. Dann nämlich entstehen sog. Gerichtskosten. Initial sind das die Kosten für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides. Diese Kosten müssen an das zuständige Mahngericht geleistet werden, das daraufhin den Mahnbescheid erlässt.

Je nach weiterem Verlauf des Forderungsmanagements wird die Gerichtskostentabelle zu einem wichtigen Werkzeug. Denn ist eine Forderung einmal tituliert, eröffnet sich das Instrumentarium der Zwangsvollstreckung. Damit sind dann Aufträge an den Gerichtsvollzieher oder unterschiedliche Pfändungsmaßnahmen über den sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (kurz PfÜB) möglich. Und auch diese Vollstreckungsmaßnahmen lösen jeweils Kosten aus, die wiederum in der Gerichtskostentabelle verankert sind. Jedoch sind solche Kosten nicht zwangsläufig an den Streitwert gebunden, denn ob der Gerichtsvollzieher mit einer Taschenpfändung für eine offene Forderung über 50 oder 5.000 EUR beauftragt wird, hat für den Pfändungsaufwand freilich keine Relevanz. Eine pauschale Verknüpfung von Streitwert und Gerichtskostentabelle gibt es demnach nicht. Es kommt vielmehr darauf an, was genau Gläubiger bzw. ihre Bevollmächtigten genau bei Gericht beantragen wollen.

So kostet der Mahnbescheid bspw. bei einer Forderungshöhe bis 1.000 EUR rund 32 EUR. Die Kosten erhöhen sich dann relativ zum Streitwert in gesetzlich festgeschriebenen Stufen:

Streitwert Gerichtskosten
0,00 EUR bis 1.000,00 EUR 32,00 EUR
1.000,01 EUR bis 1.500,00 EUR 35,50 EUR
1.500,01 EUR bis 2.000,00 EUR 44,50 EUR
2.000,01 EUR bis 3.000,00 EUR 54,00 EUR
3.000,01 EUR bis 4.000,00 EUR 63,50 EUR
4.000,01 EUR bis 5.000,00 EUR 73,00 EUR
5.000,01 EUR bis 6.000,00 EUR 82,50 EUR
6.000,01 EUR bis 7.000,00 EUR 92,00 EUR
7.000,01 EUR bis 8.000,00 EUR 101,50 EUR
8.000,01 EUR bis 9.000,00 EUR 111,00 EUR
9.000,01 EUR bis 10.000,00 EUR 120,50 EUR

Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten

Rechtsgrundlage für die Gerichtskostentabelle ist das Gerichtskostengesetz (GKG). Hier sind dem Namen nach alle Kosten geregelt, die für gerichtliche Leistungen erhoben werden. Dem gegenüber stehen die Inkassokosten für das außergerichtliche Forderungsmanagement, die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) aufgeschlüsselt sind. Dieses Gesetzt reguliert die Kosten, die für Rechtsdienstleistungen aller Art verlangt werden dürfen, so auch die Kosten, die für ein Mahnschreiben entstehen dürfen. Diese Kosten wiederum richten sich nach der Forderungshöhe, sind aber nicht in der Gerichtskostentabelle geregelt – es handelt sich ja ausdrücklich nicht um Gerichtskosten – sondern im Vergütungsverzeichnis zum RVG. Dabei handelt es sich um eine verbindliche Gebührentabelle, die unter anderem auch Themen wie Beratungshilfsgebühren, Geschäftsgebühren oder Einigungsgebühren regelt.

Verzugsschaden

Die gute Nachricht bei alle diesen Kosten- und Gebührengesetzen, Richtlinien und Gebührentabellen ist, dass alle Kosten, die in der Verfolgung eines offenen Postens entstehen, immer ein Verzugsschaden sind. Damit sind diese Positionen, die ja erst entstehen, weil Kunden ihrer Zahlungsverpflichtung nicht fristgerecht nachkommen, auch vom säumigen Kunden zu bezahlen. D.h. auch wenn Gläubiger hier in Vorleistung gehen, steht ihnen das Geld quasi on top zur eigentlichen Forderung vom Schuldner zu. Alle investierten Kosten fließen damit wieder an den Gläubiger, sobald eine Forderungssache realisiert ist.

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4 Kommentare auf “Gerichtskostentabelle und Streitwert: Was kostet wieviel?
  1. Danny Andreas Dreher sagt:

    Wer kommt für die Gerichtskosten im Mahnverfahren auf bzw. muß der Antragsteller (Glaübiger) die Kosten vorlegen oder werden diese Kosten dem Schuldner auferlegt.

    Der Sachverhalt:

    Die Tochter meiner Freundin (18 Jahre) weigert sich wehement, dass von mir zur Verfügung gestellte iPhone 5S an mich auszuhändigen, desweiteren weigert sie sich, den Handy-Vertrag auf ihren Namen umzuschreiben. Die Kosten muß ich aber jeden Monat bezahlen(25,00€ p/M )( Neupreis iPhone 5S ca. 400€)und erhalte keine Rückzahlung von ihr.Der Hinweis auf die Herausgabe bzw. die Umschreibung des Vertrages verliefen bisher negativ.

    • Hallo Herr Dreher,

      vielen Dank für Ihre Anfrage. Grundsätzlich haben Sie es genau richtig verstanden: Der Antragsteller (Gläubiger) geht bei den Kosten für den Mahnbescheid im gerichtlichen Mahnverfahren in Vorleistung, hat aber einen Erstattungsanspruch an den Schuldner, da diese Gerichtskosten einen sog. Verzugsschaden darstellen. Es ist jedoch sinnvoll, dem gerichtlichen Mahnverfahren ein außergerichtliches Inkasso vorzuschalten, dass im Erfolgsfall kostenneutral für Sie funktionieren kann.

      Zur allen Details Ihres Falles haben wir Ihre Kontaktdaten an die entsprechende Fachabteilung weiterleitet, die sich mit Ihnen in Verbindung setzt wird.

      Mit freundlichen Grüßen,

      Ihre PNO inkasso AG

  2. Selina Braun sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe Schulden, bei den verschiedensten Anbieter (Otto usw.) Ich habe drei verschiedene Briefe, die an mich gerichtet sind. Ist es möglich alle 3 Briefe mit den ausstehenden Beträgen zusammen zufassen und es auf Raten ab zu bezahlen?

    • Wenn Sie drei Briefe (Mahnungen) von drei unterschiedlichen Inkassodienstleistern bekommen haben, können Sie sich mit jedem einzelnen der drei in Verbindung setzten. Eine Art Zusammenfassung mehrerer, verschiedener Schuldverhältnisse ist aber nicht vorgesehen.

      Allerdings sind wir auch keine Schuldnerberatung. Im Zweifel wären Sie mit Ihrem Anliegen bei einer solchen sicherlich besser aufgehoben.

      Beste Grüße,
      PNO inkasso

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